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1 Geltung (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt), soweit der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Voss Medizintechnik GmbH – Medias Res Rimamed, Schenefeld, (nachfolgend „Voss Medizintechnik“ genannt) mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass VOSS MEDIZINTECHNIK in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. (2) Die AGB von VOSS MEDIZINTECHNIK gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als VOSS MEDIZINTECHNIK ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn VOSS MEDIZINTECHNIK in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. (3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch VOSS MEDIZINTECHNIK maßgebend. (4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. (5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
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2 Angebot, Vertragsabschluss und Textform (1) Die Angebote von VOSS MEDIZINTECHNIK sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn VOSS MEDIZINTECHNIK dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen VOSS MEDIZINTECHNIK sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. (2) Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist VOSS MEDIZINTECHNIK berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden. (3) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von VOSS MEDIZINTECHNIK nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. (4) VOSS MEDIZINTECHNIK ist Inhaber oder Urheber der Handelsbezeichnungen, Marken, Symbole, Logos und anderen, schutzfähigem geistigen Eigentum, die mit den Produkten von VOSS MEDIZINTECHNIK oder VOSS MEDIZINTECHNIK selbst, in Verbindung zu bringen sind. Der Auftraggeber hat das geistige Eigentum von VOSS MEDIZINTECHNIK zu beachten und entsprechend die vertragliche Vereinbarung zu nutzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Rechte von VOSS MEDIZINTECHNIK zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, zu bearbeiten oder umzugestalten.
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3 Preise und Zahlung (1) Die Preise gelten für den vereinbarten aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. (2) Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. (3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. VOSS MEDIZINTECHNIK ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt VOSS MEDIZINTECHNIK spätestens mit der Auftragsbestätigung. (4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. VOSS MEDIZINTECHNIK behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. (5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber durch das Aufrechnungsverbot im konkreten Liefer- oder Leistungsvertrag gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mangelbeseitigungskosten oder Fertigstellungskosten zustehen. (6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist VOSS MEDIZINTECHNIK nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
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4 Lieferung und Lieferzeit (1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist VOSS MEDIZINTECHNIK berechtigt die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen und Versandweg nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen und anfallende Kosten an den Auftraggeber weiter zu belasten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. (3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist VOSS MEDIZINTECHNIK berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Warenwertes pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Höchstens jedoch bis zu 10 % bei endgültiger Nichtannahme der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von VOSS MEDIZINTECHNIK (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass VOSS MEDIZINTECHNIK überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. (4) Von VOSS MEDIZINTECHNIK in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten, wenn ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Beginn der angegebenen Leistungs- bzw. Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. (5) VOSS MEDIZINTECHNIK haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, sofern VOSS MEDIZINTECHNIK diese nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse VOSS MEDIZINTECHNIK die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist VOSS MEDIZINTECHNIK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber VOSS MEDIZINTECHNIK vom Vertrag zurücktreten. (6) Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass der Anspruch von VOSS MEDIZINTECHNIK durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, kann VOSS MEDIZINTECHNIK die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. VOSS MEDIZINTECHNIK kann eine angemessene Frist bestimmen innerhalb derer die Gegenleistung zu bewirken bzw. die Sicherheit zu leisten ist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist VOSS MEDIZINTECHNIK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (7) VOSS MEDIZINTECHNIK ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. (8) Gerät VOSS MEDIZINTECHNIK mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von VOSS MEDIZINTECHNIK auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB beschränkt.
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5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von VOSS MEDIZINTECHNIK, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet VOSS MEDIZINTECHNIK auch eine Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. Dies gilt, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, nur für Installationen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu vollziehen sind. Installationen im Ausland nimmt VOSS MEDIZINTECHNIK nur bei ausdrücklicher Vereinbarung vor. (2) Wird die Ware auf Verlangen des Aufraggebers nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder VOSS MEDIZINTECHNIK noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und VOSS MEDIZINTECHNIK dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber genehmigt VOSS MEDIZINTECHNIK bei einer gegenseitig ausdrücklich vereinbarten Versendung der Ware zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, sich seiner eigenen Transportpersonen zu bedienen. (3) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
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6 Sachmängel, Mängelansprüche (1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. (2) Grundlage der Mängelhaftung von VOSS MEDIZINTECHNIK ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von VOSS MEDIZINTECHNIK (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. (3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Auftraggeber nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt VOSS MEDIZINTECHNIK jedoch keine Haftung. (4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. (5) VOSS MEDIZINTECHNIK haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Auftraggebers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei einem Werkvertrag findet § 377 HGB analoge Anwendung. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist VOSS MEDIZINTECHNIK hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. (6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von VOSS MEDIZINTECHNIK, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. (7) Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von VOSS MEDIZINTECHNIK den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
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7 Haftung auf Schadensersatz (1) Die Haftung von VOSS MEDIZINTECHNIK auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt. (2) VOSS MEDIZINTECHNIK haftet vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht a) um Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit oder b) um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Soweit VOSS MEDIZINTECHNIK gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die VOSS MEDIZINTECHNIK bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die VOSS MEDIZINTECHNIK bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. (4) Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VOSS MEDIZINTECHNIK. (5) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von VOSS MEDIZINTECHNIK wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
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8 Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft (1) VOSS MEDIZINTECHNIK behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist VOSS MEDIZINTECHNIK berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. VOSS MEDIZINTECHNIK ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt VOSS MEDIZINTECHNIK jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von VOSS MEDIZINTECHNIK, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. VOSS MEDIZINTECHNIK verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. (4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für VOSS MEDIZINTECHNIK vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, VOSS MEDIZINTECHNIK nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt VOSS MEDIZINTECHNIK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. (5) VOSS MEDIZINTECHNIK verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt VOSS MEDIZINTECHNIK. (6) Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist VOSS MEDIZINTECHNIK berechtigt, vom Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung der Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu verlangen.
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9 Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen (1) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von VOSS MEDIZINTECHNIK; VOSS MEDIZINTECHNIK ist jedoch berechtigt, rechtliche Schritte auch am Gericht an dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat, einzuleiten. (2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (3) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von VOSS MEDIZINTECHNIK in Schenefeld. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. VOSS MEDIZINTECHNIK ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. (4) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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10 Datenschutzhinweis (1) VOSS MEDIZINTECHNIK wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Auftraggebers die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO), wahren. (2) Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden von VOSS MEDIZINTECHNIK erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung dieses Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Auftraggeber eingewilligt hat. (3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Verbraucher bzw. Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich sind. (4) VOSS MEDIZINTECHNIK ist berechtigt, – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Kaufvertrags das Risiko von Zahlungsausfällen auf Auftraggeberseite zu prüfen. Insoweit werden Wahrscheinlichkeitswerte für das künftige Verhalten des Auftraggebers erhoben und verarbeitet. Zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte werden auch Anschriftendaten des Auftraggebers verwendet. Für die Prüfung wird VOSS MEDIZINTECHNIK Leistungen von Auskunfteien, wie z.B. der SCHUFA Holding AG oder anderer Dritter in Anspruch nehmen und zu diesem Zweck Daten des Auftraggebers an diese übermitteln bzw. bei diesen anfragen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu diesem Zweck erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. (5) VOSS MEDIZINTECHNIK ist insbesondere berechtigt, die Daten des Auftraggebers an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages (z.B. für Versand, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Der VOSS MEDIZINTECHNIK wird diese Daten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso Unternehmen) weiterleiten. (6) VOSS MEDIZINTECHNIK wird dem Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die den Auftraggeber betreffenden, gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Auftraggeber hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung seiner Daten an einen Dritten zu verlangen. Außerdem steht dem Auftraggeber das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. (7) Der Auftraggeber kann einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten für die erforderliche Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die VOSS MEDIZINTECHNIK übertragen wurde oder zur erforderlichen Wahrung der berechtigten Interessen des VOSS MEDIZINTECHNIK oder eines Dritten – wie ggf. nach der vorstehenden Ziffer 5 – nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine formlose Mitteilung gegenüber VOSS MEDIZINTECHNIK widersprechen. Wenn VOSS MEDIZINTECHNIK keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen kann, wird VOSS MEDIZINTECHNIK die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für diese Zwecke verwenden. Der Auftraggeber kann gleichfalls einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO jederzeit unentgeltlich durch eine formlose Mitteilung gegenüber VOSS MEDIZINTECHNIK widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs wird VOSS MEDIZINTECHNIK die betroffenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verwenden. (8) Die primär für den VOSS MEDIZINTECHNIK zuständige Aufsichtsbehörde ist der Landesdatenschutzbeauftragte Schleswig-Holstein, Kiel. VOSS MEDIZINTECHNIK GmbH – Medias Res Rimamed Osterbrooksweg 85, 22869 Schenefeld (Stand: 01/2022)